Allgem. Geschäftsbedingungen
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Gästeführerinnen im Weserbergland für Landsommer-Führungen, Wanderungen, Ortsbesichtigungen, Radtouren und Bustouren
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind selbstständig unternehmerisch tätig.
Eine Vertragsbeziehung besteht jeweils nur zwischen der Gästeführerin und dem jeweiligen Auftraggeber oder Vermittler.
Die Arbeitsgemeinschaft betreibt ausschließlich Absatzwerbung und ist kein Reiseveranstalter im Sinne des § 651a BGB. Eine Haftung durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen.
In den folgenden Bestimmungen ist unter Auftraggeber der Besteller der Führung und unter Auftragnehmer die jeweilige Gästeführerin zu verstehen.
(2) Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an.
Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Die stillschweigende Annahme von Buchungen sowie Zahlungen durch die Gästeführerin bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers.
(3) Änderung, Ergänzung, Nebenabreden der Leistung
Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Es können dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt.
Die Angabe der Führungsdauer ist ein ungefährer Wert, der auf den Kenntnissen des Auftragnehmers beruht. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies bei der Planung von Anschlussterminen zu berücksichtigen.
(4) Besonderheiten bei Busrundfahrten
Bei Rundfahrten, bei denen die Gruppe mit eigenem Bus anreist, ist vom Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeiten sowie eine funktionierende Mikrofonanlage für den Auftragnehmer vorhanden sind.
Ist keine Anschnallmöglichkeit vorhanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Rundfahrt zu verweigern. Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erklärungen gegeben werden. Unabhängig davon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.
(5) Besonderheiten bei dem Betreten von Liegenschaften Dritter
Bei Veranstaltungen von Kirchengemeinden kann es vorkommen, dass die Kirche trotz anderslautender Bestätigung kurzfristig nicht besichtigt werden kann. Das ändert nichts am vereinbarten Führungshonorar. Wir bitten um ihr Verständnis, dass es sich um ein lebendiges Gotteshaus mit lebendiger Gemeinde handelt und nicht um ein Museum.
Gleiches gilt für andere Einrichtungen, wenn aufgrund einer besonderen Nutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte eine Führung nicht möglich ist.
(6) Honorar
Für Tagesbegleitungen von mindestens 6 Stunden Dauer werden je Tag 180,00 Euro pro Gruppe berechnet. Sofern abweichend davon ein anderes Honorar vereinbart wurde, hat diese individuelle Vereinbarung Vorrang; auf § 305b BGB wird hingewiesen.
Bei fremdsprachlichen Führungen wird ein Aufpreis von 5,00 Euro je Stunde berechnet.
In diesen Preisen ist keine Umsatzsteuer enthalten, da der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG ist.
(7) Zahlung
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Bezahlung am Leistungstag direkt beim Auftragnehmer bar in vollem Umfang gegen Quittung.
Anfallende Eintrittsentgelte, etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zu dem an den Auftragnehmer zu leistenden Honorar selbst zu tragen.
(8) Wartezeit des Auftragnehmers
Verspätungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber schnellstmöglich unter dessen Mobilfunknummer mitzuteilen.
Der Auftragnehmer wartet 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das vollständige Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers.
Bei Verspätungen des Auftraggebers besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Führung oder Reduzierung des Preises. Die verstrichene Wartezeit geht zu Lasten der vereinbarten Führungszeit. Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ort dennoch eine Verlängerung der Führung, so werden für die Verlängerung pro angefangene 30 Minuten 10,00 Euro zusätzlich als Honorar berechnet.
(9) Rücktritt durch den Auftragnehmer
Sofern aufgrund zwingender Gründe eine andere Gästeführerin als Ersatz die vereinbarte Führung zu den vereinbarten Konditionen durchführen muss, wird mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten.
Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich, kann der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung zurücktreten oder diese abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(10) Rücktritt durch den Auftraggeber
Der Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) muss schriftlich erfolgen. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers werden folgende Kosten angesetzt:
bis 7 Tage vor Leistungsbeginn kostenlos,
bis 2 Tage vor Leistungsbeginn ist das halbe Honorar zu zahlen,
am Tag der Leistung ist das volle Honorar zu zahlen.
Bleibt der Auftraggeber am Leistungstag der gebuchten Leistung fern oder nimmt sie aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht wahr, wird der im Vertrag vereinbarte Preis in Rechnung gestellt. Hieraus ergibt sich kein Recht des Auftraggebers zur Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt.
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers ist das komplette, vorher vereinbarte Honorar fällig.
Nimmt der Auftraggeber einzelne Leistungen nach Beginn der Führung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfange wahr, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Preises.
(11) Urheberrecht und andere Rechte des Auftragnehmers
Bild- und Tonaufnahmen des Auftragnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen des Führungsinhalts sind nicht gestattet.
Ausgegebenes Bild- und Lehrmaterial darf ohne ausdrückliche Zustimmung auf keine Weise vervielfältigt werden.
(12) Sicherheit
Teilnehmer der Führungen handeln eigenverantwortlich bezgl. der geeigneten Kleidung und Verkehrssicherheit. Bei Wanderungen sind entsprechende Schuhe mit profilierter Sohle zu tragen. Für die Verkehrssicherheit des Fahrrades ist bei Radtouren selbst zu sorgen. Die Straßenverkehrsordnung ist einzuhalten.
(13) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrages mitzuwirken und evtl. Schäden oder Störungen zu vermeiden.
Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten des Gruppenprofils (z.B. Geh- und Sehbehinderungen) hinzuweisen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt, bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.
Evtl. mögliche Beanstandungen sind unverzüglich dem Leistungsträger anzuzeigen. Ansprüche wegen Nichterbringung oder vereinbarungsgemäßer Erbringung von Leistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden. Ansprüche des Auftragnehmers verjähren nach sechs Monaten, beginnend mit dem Ende der vereinbarten Leistung.
(14) Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt beim den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.
(15) Geltendes Recht
Sofern nichts anderes in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt oder schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(16) Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Hameln.
(17) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften.
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